Belgien liegt in Westeuropa und ist eine beliebte Touristenattraktion. Das Land bietet Beschäftigungsmöglichkeiten in der Dienstleistungs- und High-Tech-Industrie. Mit einem Schengen-Visum kann man einen kurzen Aufenthalt in Belgien bewältigen, da Belgien dem Schengen-Abkommen beigetreten ist. Aber für einen längeren Aufenthalt variieren die Genehmigungsvoraussetzungen.
Wenn Sie einen längeren Aufenthalt in Belgien von mehr als 90 Tagen planen, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Hierfür benötigen Sie eine Meldebescheinigung Ihrer örtlichen Behörden. Die Kandidaten müssen das Zentrum persönlich besuchen und ihre Biometrie registrieren. Außerdem sollte Ihr Reisepass eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten haben und Ihr Antrag wird erst innerhalb von drei Monaten vor dem Einreisedatum akzeptiert.
Bei der Beantragung einer belgischen Aufenthaltserlaubnis für längere Aufenthalte müssen Sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
Wenn die Verwandten in Belgien ankommen, haben sie acht Arbeitstage Zeit, um die Gemeinde, in der sie alle wohnen werden, zu besuchen, um ihr lokales Gemeindeverwaltungsbüro/Rathaus (maison commune/gemeentehuis) zu besuchen. Dies ist notwendig, um in das Ausländerregister eingetragen zu werden und einen Ausländerausweis zu erhalten, der als belgischer Aufenthaltstitel dient.
Können Angehörige in Belgien arbeiten?
Die meisten Nicht-EU/EWR/Schweizer Verwandten können abhängig von ihrer eigenen Beschäftigung eine belgische Arbeitserlaubnis erhalten; alternativ können sie dies auf der Grundlage des Status ihres Verwandten in Belgien tun. Die Art der belgischen Arbeitserlaubnis, die sie benötigen, sowie alle zusätzlichen Anforderungen hängen von der Art der Arbeit ab, die sie finden.
Wie lange ist die Bearbeitungszeit für die belgische Aufenthaltserlaubnis für längere Zeit?
Mit einer Entscheidung über die Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen, der über eine Aufenthaltserlaubnis in Belgien verfügt, ist innerhalb von 9 Monaten nach Antragstellung zu rechnen. Dies kann bis zu zweimal für jeweils weitere drei Monate bei einer Gesamtbearbeitungsdauer von 12 Monaten erfolgen.
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